Den optimalen Weg in der Forderungsbeitreibung zu wählen, ist nicht immer auf dem ersten Blick ersichtlich. Es hängt von individuellen Faktoren ab, die die Forderunghöhe, das Forderungsalter, sowie den Schuldner und seine persönliche und wirtschaftliche Situation betreffen.
Außergerichtliches Forderungsmanagement:
Die erste Maßnahme die ergriffen wird, ist die schriftliche, telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme. Hier wird der Schuldner zur Zahlung der offenen und bereits durch den Gläubiger gemahnten Rechnung, im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens, bewegt.
Gerichtliches Forderungsmanagement:
Ist der erste Schritt nicht erfolgreich verlaufen, weil der Kunde sich unkooperativ zeigt oder schlichtweg zahlungsunfähig ist, wird das gerichtliche Mahnverfahren, mit der Zustimmung des Forderungsinhabers, eingeleitet. Hierbei wird zu erst der Mahnbescheid und im weiteren Verlauf ggf. der Vollstreckungsbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt. Dieser sichert die Forderung 30 Jahre gegen die Verjährung. Mit dem Vollstreckungsbescheid, der vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils oder jeden weiteren Art eines vollstreckbaren Titels, kann die Zwangsvollstreckung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers eingeleitet und zum Beispiel eine Pfändung durchgeführt werden. Gepfändet werden können Bargeld, Schmuck, Wertgegenstände, Bankkonten usw. die zur Reduzierung der Schulden dienlich sind. Der beauftragte Gerichtsvollzieher kann aber auch eine Ratenzahlungs- oder Vergleichsvereinbarung mit dem Schuldner absprechen.
Meinen Fokus lege ich besonders auf die außergerichtliche Schuldenklärung.
Diese ist die kostengünstigste Variante für den Gläubiger.
Kann der gutkooperierdende Schuldner nicht den Gesamtbetrag zahlen, ist es das Ziel, andere Rückzahlungsvarianten zu ermöglichen.